DGUV Vorschrift 2

DGUV Vorschrift 2 verständlich eingeordnet.

DGUV Vorschrift 2 beschreibt für die jeweiligen Unfallversicherungsträger die Betreuung durch Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Die konkrete Einordnung hängt vom zuständigen Träger, Betrieb und anwendbaren Betreuungsmodell ab.

Worum es bei diesem Thema geht

Die Vorschrift verbindet Grundbetreuung und betriebsspezifischen Bedarf innerhalb des jeweils anwendbaren Rahmens.

Eine korrekte Einordnung braucht den zuständigen Unfallversicherungsträger und reale Betriebsdaten.

Termin und Leistungsort abstimmen

Bitte klären Sie den geeigneten Terminort im persönlichen Gespräch. Ohlenkamp 14 ist die Geschäftsanschrift, kein medizinischer Leistungsstandort. Senden Sie keine Gesundheitsdaten über Websiteformulare oder E-Mail.

Nachvollziehbarer Ablauf

Schritt für Schritt zum passenden Vorgehen.

  1. Anlass einordnen

    Tätigkeit, betriebliche Anforderungen und vorhandene Unterlagen bilden den Ausgangspunkt.

  2. Vorgehen abstimmen

    Aufgaben, Zuständigkeiten und geeignete nächste Schritte gemeinsam festlegen.

  3. Umsetzung begleiten

    Das abgestimmte Vorgehen mit den betrieblichen Verantwortlichen verbinden.

  4. Ergebnisse nachvollziehen

    Dokumentation und weitere Schritte passend zur jeweiligen Aufgabe besprechen.

FAQ

Häufige Fragen – direkt beantwortet.

Gilt für alle Betriebe dieselbe Betreuung?

Nein. Die Einordnung hängt vom zuständigen Träger, der Betriebsart und dem anwendbaren Modell ab.

Kann die Website Einsatzzeiten berechnen?

Nein. Die passende Betreuung wird anhand des zuständigen Unfallversicherungsträgers, der Tätigkeiten und des anwendbaren Betreuungsmodells für den einzelnen Betrieb eingeordnet.

Ersetzt die Vorschrift die Gefährdungsbeurteilung?

Nein. Betreuungsorganisation und Gefährdungsbeurteilung sind miteinander verbunden, aber nicht identisch.

Quellenbasis

Zum Nachlesen und Vertiefen.

  1. DGUV Vorschrift 2 – Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
  2. § 3 ASiG – Aufgaben der Betriebsärzte Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
  3. § 6 ASiG – Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz